Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle angebotenen Leistungen der Firma Baron Gastronomie GmbH mit ihren Vertragspartnern (Veranstaltern). Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und einem Dritten betreffen das Rechtsverhältnis zwischen der Baron Gastronomie GmbH und dem Veranstalter nicht. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
Der Vertrag ist geschlossen, sobald ein Catering, das Restaurant, andere Räume oder sonstige Lieferungen und Leistungen bestellt und zugesagt sind. Dies kann auch mündlich, per E-Mail, per Fax, telefonisch oder persönlich erfolgen.
Ist der Veranstalter nicht der Besteller selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Wird die Baron Gastronomie GmbH durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung ihrer Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden.
Die Baron Gastronomie GmbH verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Veranstalter wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass er für den Fall eines erweiterten Versicherungsschutzbedarfs hierfür Sorge zu tragen hat.

Bestellung

Bei Speisen ist eine Mindestbestellmenge von 10 Portionen zu beachten, ggf. wird andernfalls ein Mindermengenzuschlag erhoben. Ausnahmen sind im Vorfeld mit der Baron Gastronomie GmbH abzusprechen.
Musiker- und Künstlergagen müssen bei einer Beauftragung durch die Baron Gastronomie GmbH im Voraus vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Anfallende GEMA-Gebühren trägt grundsätzlich der Veranstalter. Er hat auch für die entsprechende Anmeldung Sorge zu tragen.

Zahlungsbedingungen

Bei Getränken werden jeweils die angebrochenen bzw. verbrauchten gelieferten Flaschen/Fässer in Rechnung gestellt, bei Getränkepauschalen und Personalbestellungen wird nach Zeiteinheiten abgerechnet.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, der Rechnungszugang kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Der Verzug tritt, ohne weitere In-Verzug-Setzung, mit dem 11. Tag ab Zugang der Rechnung ein, die Baron Gastronomie GmbH ist berechtigt, danach Zinsen in Höhe der gesetzlichen Möglichkeiten einzufordern. Die Baron Gastronomie GmbH ist im Vorfeld einer Veranstaltung berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen, es gelten die gleichen Zahlungsbedingungen wie bei der Stellung einer Rechnung.
Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Ansprüchen der Baron Gastronomie GmbH aufrechnen. Bei fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 10 Tagen mit Ablehnungsandrohung kann die Baron Gastronomie GmbH vom Vertrag zurücktreten. Bei berechtigtem Rücktritt durch die Baron Gastronomie GmbH hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz. Tritt der Veranstalter früher als drei Monate vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Baron Gastronomie GmbH berechtigt, 20 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen. Tritt der Veranstalter zwischen der 12. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die Baron Gastronomie GmbH berechtigt, 35 % des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Umsatzes. Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Angebotspreis (Speisen, Getränke, ggf. Sonstiges) × Personenzahl. Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.
Die Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn der Veranstalter die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen, die die Baron Gastronomie GmbH nicht zu verantworten hat (z. B. höhere Gewalt), nicht antritt.
Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.

Änderungen der Teilnehmerzahl oder Veranstaltungszeit

Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Baron Gastronomie GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Baron Gastronomie GmbH zusätzliche Kosten für die Leistungsbereitschaft gemäß § 315 BGB in Rechnung stellen, es sei denn, die Baron Gastronomie GmbH trifft ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten.

Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter sieht davon ab, selbst Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In solchen Fällen wird eine Servicegebühr bzw. ein Korkgeld berechnet.

Technische Einrichtungen

Der Veranstalter stellt der Baron Gastronomie GmbH bei Catering außer Haus die notwendigen technischen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung. Geschieht dies bis zu 6 Stunden vor der Veranstaltung nicht, ist die Baron Gastronomie GmbH berechtigt, die notwendigen technischen Einrichtungen erstellen zu lassen. Der Veranstalter verpflichtet sich, die in Rechnung gestellten Kosten zuzüglich eines zusätzlichen Kostenanteils von 25 % an die Baron Gastronomie GmbH zu bezahlen. Stellt der Veranstalter keine technischen Einrichtungen zur Verfügung, ist die Baron Gastronomie GmbH berechtigt, die Veranstaltung bis zu ihrem Beginn abzusagen, der Veranstalter verpflichtet sich, in diesem Fall 70 % des Speise- und Getränkeumsatzes (gemäß der oben erwähnten Speisenumsatzformel) zu bezahlen. Der Veranstalter stellt die Baron Gastronomie GmbH von Ansprüchen Dritter frei, insoweit die Baron Gastronomie GmbH nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Baron Gastronomie GmbH schriftlich auf Gefahren erhöhende Momente (auch bezüglich der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten) hinzuweisen.

Verlust oder Beschädigung

Für seitens des Veranstalters, seiner Beauftragten und seiner Gäste eingebrachte Sachen trägt der Veranstalter selbst Sorge. Verlust oder Schäden, die von der Baron Gastronomie GmbH verursacht wurden, werden auf Nachweis im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeglichen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen gegenüber der Baron Gastronomie GmbH nicht. Die Einbringung von Dekorationsmaterial und sonstigen Ausstattungsteilen muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Veranstalter der Baron Gastronomie GmbH bis 48 Stunden vor der Veranstaltung vorzuweisen. Falls er dies versäumt, ist die Baron Gastronomie GmbH berechtigt, den Vertrag zu kündigen und 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Speisenumsatzformel zu fordern. Soll seitens der Baron Gastronomie GmbH eine notwendige Genehmigung eingeholt werden, zahlt der Veranstalter hierfür pauschal 50,00 € zuzüglich der Gebühren.

Mängel, Haftung, Verjährung

Sollten an den Lieferungen oder Leistungen der Baron Gastronomie GmbH Mängel auftreten bzw. Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit die Baron Gastronomie GmbH die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume/der Artikel an die Baron Gastronomie GmbH erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung der Baron Gastronomie GmbH verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen/Bestellung von Cateringdienstleistungen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.
Bei Außer-Haus-Geschäften gilt, dass mit der Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden die Gefahr für Verlust, Beschädigungen, Verminderungen und Verschlechterungen einschließlich der Haftung gegenüber Dritten sowie Folgeschäden auf den Kunden übergeht. Die Rücknahme von Vermietartikeln, insbesondere von Geschirr und Gläsern etc., erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Bruchmengen und Fehlmengen können erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden. Für Verlust oder Beschädigung angelieferter Mietgegenstände etc. berechnen wir, ohne dass es eines Verschuldensnachweises bedarf, den jeweiligen Neuwert des Gegenstandes.
Für Schadenersatzansprüche jeglicher Art gilt grundsätzlich: Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Baron Gastronomie GmbH eines höheren Schadens vorbehalten.

Nichtidentität zwischen Veranstalter und Auftraggeber

Alleiniger Vertragspartner der Baron Gastronomie GmbH ist der Veranstalter. Die Baron Gastronomie GmbH trifft keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, dies obliegt dem Veranstalter. Die Baron Gastronomie GmbH ist berechtigt, bis zum Beginn der Veranstaltung von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Veranstalter nicht eine solche Erklärung abgibt. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag ist die Baron Gastronomie GmbH berechtigt, 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes gemäß der Speisenumsatzformel zu fordern. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

Veröffentlichung/Werbung

Eine Veröffentlichung oder Werbung in Bild-, Ton- oder Printmedien, also insbesondere auch in Zeitungsanzeigen, auf Plakaten, Werbeflyern etc. unter Angabe und Nennung der Baron Gastronomie GmbH ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung möglich. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Genehmigung, so behält sich die Baron Gastronomie GmbH das Recht vor, die Veranstaltung abzusagen. Entstehende Kosten, mögliche Schadenersatzforderungen und entgangene Einnahmen hat der Veranstalter zu tragen.

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen lediglich aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort, Zahlungsort ist der Sitz der Baron Gastronomie GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Baron Gastronomie GmbH. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr nahekommende gültige Bestimmung.